Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz | Am Fort Gonsenheim 151 | 55122 Mainz | 06131-320972 |
Öffnungszeiten des Gemeindebüros: Mo bis Fr von 10-12 Uhr und Mi 15 - 17 Uhr.
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Sie können zum Gelingen der Stiftung beitragen und so einen dauerhaften Beitrag für die Auferstehungsgemeinde leisten! 

Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Zustiftung, Vermächtnis und Stiftungsfonds

Zustiftungen
sind Gelder, die in das Kapital der Stiftung fließen und es der Stiftung ermöglichen, Erträge (z.B. Zinsen) zu erwirtschaften.
Zustiftungen unterscheiden sich von Spenden. Spenden werden im Jahr der Zuwendung voll ausgegeben, haben also einen Einmal-Effekt. 
Bei Zustiftungen werden dagegen nur die Erträge - dies aber Jahr für Jahr - für den Stiftungszweck ausgegeben. Die Gemeinde wird dadurch – wenn auch in kleineren Schritten – auf Dauer gefördert. Wenn daran gelegen ist, mit der Zuwendung langfristig zu helfen, dann ist die Zuwendung die richtige Wahl.
Zustiftungen müssen nicht unbedingt in Form von Geld erbracht werden. Es können auch andere Werte der Stiftung übereignet werden, wie z.B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung.
Die häufig anzutreffende Meinung, bei Stiftungen müsste es sich immer um große Summen handeln, trifft bei uns nicht zu. Jeder Betrag ist ein Beitrag zur Sicherung der Zukunft und willkommen.

Eine Zustiftung können Sie jederzeit auf das Konto der Stiftung (Bankverbindung: Stiftung Brote und Fische, IBAN: DE80 5505 0120 0000 0103 14) überweisen mit dem Betreff: "Zustiftung". Bitte geben Sie unbedingt Ihre vollständige Adresse an, damit wir Ihnen die Bescheinigung zusenden können. 


 

Vermächtnis
Als Vermächtnis bezeichnet man eine Regelung im Testament, wonach – in unserem Beispiel die Stiftung – einen bestimmten Geldbetrag oder einen anderen Wert bei Eintritt des Todesfalles erhalten soll.
Ein Vermächtnis wird wie eine Zustiftung behandelt, d.h. das empfangene Vermächtnis wird dem Stiftungskapital zugeschlagen. Damit wird über die eigene Lebenszeit hinaus dauerhaft ein Beitrag zum Gemeindeleben geleistet.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu einem Kuratoriumsmitglied auf, wenn Sie Interesse an der Einrichtung eines Vermächtnisses haben. 

Eine Alternative zu einem Vermächtnis wäre, der Stiftung ein Darlehen zu gewähren mit der Vereinbarung, dass das Darlehen am Todestag der Stiftung als Zustiftung überlassen wird. Welche Form – Vermächtnis oder Darlehen - im Einzelfall vorzuziehen ist, richtet sich nach der jeweiligen persönlichen Situation. Die Vertreter der Stiftung stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

 

Stiftungsfonds
Im Normalfall wird die Zustiftung ein Teil des Stiftungskapitals.  Es besteht aber auch die Möglichkeit, mit der Zustiftung innerhalb des Stiftungskapitals einen sogenannten Stiftungsfonds“ einzurichten. Dieser Teil wird dann separat verwaltet. Er kann einen eigenen Namen erhalten und für seine Erträge kann ein spezieller Verwendungszweck bestimmt werden. Auch kann bestimmt werden, dass zur Verwirklichung des Stiftungszwecks das Kapital des Stiftungsfonds eingesetzt (verbraucht) werden darf. Ein Stiftungsfonds schafft die Voraussetzung, den Namen des Stifters bzw. der Stifterin in der Gemeinde zu erhalten und den Einsatz des Kapitals nach den Wünschen des Stifters bzw. der Stifterin zu bestimmen, ohne eine eigene Stiftung gründen zu müssen. Allerdings kommt ein Stiftungsfonds nur infrage, wenn es sich um eine größere Summe handelt.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu einem Kuratoriumsmitglied auf, wenn Sie Interesse an einem Stiftungsfonds haben.

 

Steuerliche Aspekte für Stifter

Der Staat fördert Stiftungen durch besondere steuerliche Vergünstigungen bei der Einkommensteuer und bei der Erbschaftssteuer.
Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen oder kirchlichen Stiftung (Zustiftungen) können zusätzlich zum Höchstbetrag für Spenden bis zu einem Betrag von 1 Millionen Euro - bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu 2 Millionen Euro - als Sonderausgaben angesetzt werden. Der Stiftungsbetrag kann wahlweise auf 10 Jahre so verteilt werden, wie es sich steuerlich am günstigsten auswirkt.
Zustiftungen sind ganz von der Erbschaftssteuer freigestellt.
Aber auch, wenn kein entsprechendes Vermächtnis in das Testament aufgenommen worden ist, können die Erben noch bis zu 24 Monaten nach Eintritt des Erbfalles aus dem Erbe eine Stiftung bedenken. In diesem Fall entfällt die Erbschaftssteuer ebenfalls. Es ist jedoch zu überlegen, ob die Ersparnis bei der Erbschaftssteuer größer ist, als wenn die Zustiftung vom Erben in seine Einkommensteuer aufgenommen wird.

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